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Satzung


Satzung

Satzung des Förderverein Dresden PowWow (e.V.)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Dresden PowWow. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein betreibt die Förderung der Marketingveranstaltung “Dresden PowWow”, die zum Zwecke der Generierung wirtschaftlicher und touristischer Nachfrage für die Region Dresden und seines Umlandes initiiert wird.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Förderung der Veranstaltung
- Unterstützung bei der Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung
- Hilfen bei der Beschaffung von Ausstattung
- Mitwirkung bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen

Hierzu sucht der Verein durch Gewinnung von Spenden beizutragen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder, die in Ihrer beruflichen Funktion Tätigkeiten für den Verein ausführen, können ein ortsübliches Entgelt für die Erbringung dieser Tätigkeit verlangen. Dieses darf die untere Grenze des Ortsüblichen nicht überschreiten. Im Vorfeld ist über die Vergütung der einer solchen Leistung eine Absprache hierüber mit dem Vorstand zu treffen.

§ 3 Mitgliedschaft, Stimmrecht

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand, in zweiter Instanz die Mitgliederversammlung.

(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand, in zweiter Instanz die Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit;
- durch Austrittserklärung
- durch Streichung
- durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muß diesem spätestens am 30.09. des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, zugegangen sein. Dem Verein gegenüber bleibt das Mitglied auch nach Beendigung der Mitgliedschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen in Regreß.

(5) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand in erster Instanz nach Anhörung des betroffenen Mitglieds, in zweiter Instanz die Mitgliederversammlung. Der Vorstand teilt jeweils dem Mitglied den Ausschluß unter Angabe der Gründe mit.

(7) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben kein Stimmrecht.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsdaten auf aktuellem Stand zu halten. Sie sind angehalten, eine E-Mail Adresse, die von ihnen regelmäßig konsultiert wird, anzugeben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge nach der Art ihrer Mitgliedschaft erhoben. Die Zahlung hat grundsätzlich bargeldlos zu erfolgen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann ferner bestimmen, ob und in welcher Höhe bei Beitritt zu dem Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern.

Er besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden;
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Schatzmeister(in)


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bestimmt in seiner unmittelbar auf die Vorstandswahl folgenden konstituierenden Sitzung die einzelnen Vorstandspositionen aus seiner Mitte.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen. Bis zur Wahl oder Berufung eines neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils zwei Vorstände vertreten gemeinsam.

(4) Zur Wahrnehmung der Eintragungsformalitäten des Vereins in das Vereinsregister wird der Vorstandsvorsitzende vom Vorstand bevollmächtigt, diese als alleinvertretungsberechtigt vorzunehmen.


§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;
- Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung,
- Erstellung des Jahresberichts.

(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu diesen ist unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, bzw. in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.

(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl des Kassenprüfers für die Dauer von einem Jahr
- Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplans;
- Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstands;
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereins

§ 9 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich oder per E-Mail eingeholt werden.

§ 10 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder - unter Angabe des Zwecks und der Gründe - schriftlich verlangt wird. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in Absatz 1 einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen Versammlungsleiter.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen außer denen des Zwecks und der Aufgaben des Vereins (§ 2) ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung von § 11 erforderlich. Für Änderungen des Zwecks des Vereins (Geschäftsgrundlage des Vereins) ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt geheime Abstimmung.

(5) Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese muß enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- den Namen des Versammlungsleiters;
- die Zahl der erschienen Mitglieder;
- die Tagesordnung;
- die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.


(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Inventar und Vermögen an eine die Ziele des § 2 Abs. 1 fördernde Einrichtung mit der Maßgabe, diese entsprechend zu verwenden.


(3) Ein automatischer Anfall des Vereinsvermögens an den Fiskus für den Fall der Auflösung des Vereins soll nicht erfolgen.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.




Gegeben zu Dresden, den 30.07.2003

 
Download
application/pdf Satzung des Förderverein Dresden PowWow (32KB)


 
Förderverein
Dresden Pow Wow e.V.
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D- 01067 Dresden

Tel.: +49 (0)351-82 12 64 0
Fax: +49 (0)351-82 12 64 44

Internet:
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E-mail:
verein
@sachsen-powwow.de


Registriert im Vereinsregister:
V 4280
 
 


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